Was passiert mit gebuchten Veranstaltungen?

Absage von Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie

Sagt ein Veranstalter ein Konzert, eine Reise, ein Fußballspiel, eine Messe, eine Lesung oder auch die gebuchte Kreuzfahrt, etc. aus eigener Initiative ab, so erbringt er nicht die vertraglich vereinbarte Leistung und verliert damit auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits erhaltene Geldbeträge muss er zurückzahlen.

Der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung richtet sich grundsätzlich unmittelbar gegen den Veranstalter. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Veranstaltung über einen Vermittler gebucht wurde (Vom Vermittler erhobene Gebühren muss allerdings dieser zurückzahlen) Dieser Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Tipp: Werden Ticketpreise im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht, ist innerhalb von acht Wochen eine Rückbuchung unmittelbar über die Bank des Verbrauchers möglich.

Eine Klausel des Veranstalters im Falle höherer Gewalt von der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein, ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11).

Wird die Veranstaltung auf einen für den Verbraucher ungünstigen Termin verschoben, hat der Verbraucher ebenfalls einen Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen, es sei denn die gebuchte Veranstaltung war nicht zu einem fixen Termin zugesagt. Dauerkartenbesitzer stehen in der Regel anteilige Erstattungen.

Wird ein Veranstalter aufgrund einer hohen Zahl ausgefallener Veranstaltungen insolvent, so haben Verbraucher bei Rückzahlungen keine guten Karten, da nur einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse besteht, also im Regelfall lediglich eine geringe Quote zu erwarten ist.

 

Quelle: https://www.arag.at/services/covid-19/