„Unfall-Sofort-Leistung“ auch ohne Dauerfolgen?

 Die Klausel zur „Unfall-Sofort-Leistung“ verspricht die Auszahlung eines (kleinen) Teils der Versicherungssumme. Laut OGH ist diese Summe nicht davon abhängig, ob die gesamte Versicherungssumme je ausgezahlt wird und kann aufgrund von Vorerkrankungen auch nicht wie die normale Leistung gekürzt werden.

Bei Gartenarbeiten trat sich der Kläger einen Nagel ein, entfernte ihn selbst, versorgte die Wunde und ließ sie alle zwei Tage bei seinem Hausarzt versorgen, da sie nicht von selbst heilte. Trotzdem trat eine Sepsis ein, weshalb er schließlich mehr als fünf Tage mit Fieber im Krankenhaus lag.

Eine Vorerkrankung (Zuckerkrankheit) war zwar zu 60 Prozent für die Gesundheitsschädigung verantwortlich, aber ohne die Verletzung wäre ein stationärer Aufenthalt nicht nötig gewesen. Aus seiner Unfallversicherung klagte er deshalb auf die sogenannte „Unfall-Sofort-Leistung“.

Diese besondere Klausel spricht dem Versicherten für einen mindestens fünftägigen durchgehenden Spitalsaufenthalt nach einem Unfall drei Prozent der Summe für dauernde Invalidität zu. Selbst wenn diese schließlich nicht eintritt, muss die Summe nicht zurückgezahlt werden.

Sein Versicherer war nicht bereit, die Zahlung zu leisten. Er vertrat den Standpunkt, die Leistung wäre nur ein Vorschuss auf eine eventuelle Leistung bei dauernder Invalidität, eine solche liege beim Kläger aber unfallbedingt nicht vor – und sollte dem Grunde nach doch ein Anspruch bestehen, dann wären wegen der Vorerkrankung höchstens 40 Prozent zu zahlen.

Verständnis von Klauseln

Das Erstgericht gab dem Kläger Recht, allerdings mit der vom Versicherer verlangten Kürzung. Das Berufungsgericht dagegen verpflichtete den Versicherer zur Zahlung der gesamten Summe, da nichts darauf hindeute, dass die übliche prozentuelle Begrenzung auf diese Klausel anzuwenden wäre.

Für eine höchstgerichtliche Auslegung der Klausel ließ das Berufungsgericht die Revision zu. Dazu erklärte der Oberste Gerichtshof, besondere Bedingungen würden im Falle eines Widerspruchs die Allgemeinen Versicherungsbedingungen außer Kraft setzen und seien so auszulegen, wie sie gewöhnlich verstanden werden.

Im vorliegenden Fall definierte die Klausel explizit, dass es nicht darauf ankomme, ob der Unfall eine dauerhafte Invalidität zur Folge hat. Das deute darauf hin, dass es sich nicht um eine Vorschusszahlung handle, sondern um eine unabhängige Leistung.

Dass die Sofortleistung also nicht von der endgültigen Beurteilung abhängig ist bedeute, dass die Ursächlichkeit einer Vorerkrankung keinen Unterschied machen könne, eine Kürzung also nicht vorzunehmen sei. Die einzige Bedingung, mindestens fünftägiger stationärer Aufenthalt, war gegeben. Die Revision wurde also zurückgewiesen.