Parlament regelt Unfallversicherung im Homeoffice

Mit dem am Wochenende verabschiedeten 3. Covid-Gesetz wird das Homeoffice in ASVG und B-KUVG als Arbeits- bzw. Dienststätte anerkannt.

Zu Beginn der Corona-Krise hatte der Umstieg von Dienst- auf Homeoffice nicht zuletzt sozialversicherungsrechtliche Fragen aufgeworfen.

„Was passiert, wenn jemand zu Hause im Homeoffice die Treppen runterfällt oder über das Spielzeug des Kindes stolpert und sich verletzt?“, hatte etwa der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) gefragt (VersicherungsJournal 12.3.3020).

Homeoffice in Deckung einbezogen

Das Parlament hat am Wochenende wieder einiges an Corona-Gesetzgebung beschlossen. Im 3. Covid-19-Gesetz, verlautbart im BGBl. I Nr. 23/2020, hat es sich unter anderem dem Unfallversicherungsschutz gewidmet.

Geändert wurden das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG). Dort wird nun explizit auch Homeoffice-Tätigkeit in den Deckungsbereich einbezogen und das Homeoffice als Arbeits- bzw. Dienststätte definiert – siehe Kasten.

Die Regelung gilt für die „Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz“ und tritt mit 31. Dezember 2020 automatisch außer Kraft. Sie ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die ab 11. März eingetreten sind.

 

(Quelle: https://www.versicherungsjournal.at/versicherungen-und-finanzen/parlament-regelt-unfallversicherung-im-homeoffice-20194.php?vc=newsletter&vk=20194)