Neutraler Blick auf die Rechtsgrundlage rund ums Impfen nötig

Die Wirkung des Corona-Impfstoffs entscheidet über die Rechtslage für Nicht-Geimpfte.

Seit Dezember werden in Österreich die ersten Impfdosen gegen das Coronavirus verabreicht. Die tatsächliche Wirkung des Impfstoffs ist rechtlich betrachtet dafür entscheidend, ob private Unternehmen Nicht-Geimpften ihre Dienstleistungen verwehren und Arbeitnehmer sogar Kündigungen aussprechen dürfen.

Wenn das Vakzin die Übertragung auf andere verhindert – was der vorherrschenden Expertenmeinung entspricht –, dann dürfte die Interessensabwägung in Rechtsfragen für Unternehmen und Arbeitgeber ausfallen, hat die D.A.S. Rechtsschutzversicherung in einem aktuellen Positionspapier herausgearbeitet.

Firmen mit Monopolstellung, wie etwa die ÖBB oder die Wiener Linien, ist es hingegen untersagt, zwischen Personengruppen zu unterscheiden, da es hier keine Vertragsfreiheit gibt.

Klar ist: Die Corona-Impfung in Österreich polarisiert. Welche rechtlichen Fragen tun sich jetzt aber auf?

Zur Ausgangslage

Die Einführung einer Impfpflicht wurde von der österreichischen Bundesregierung ausgeschlossen, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S.-Vorstandes.

Für bestimmte Berufsgruppen kann eine Impfung aber trotzdem vorgeschrieben werden und auch Einschränkungen im alltäglichen Leben für Nicht-Geimpfte sind denkbar.

Private Unternehmen dürfen Nicht-Geimpften Dienstleistung verwehren

Private Unternehmen, wie z.B. Restaurants, Friseure oder Fluglinien, können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Voraussetzungen regeln, unter denen man ihre Dienste in Anspruch nehmen kann.

Grenzen gibt es jedoch, wenn die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss bestimmter Personengruppen fehlt und die Regelungen eine grobe Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit darstellen.

Gerade in der Luftfahrt, wo sich mehrere Personen auf engem Raum in Innenräumen aufhalten, wäre die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss nicht geimpfter Personen vermutlich gegeben.

Knackpunkt in Wirkungsweise der Impfung

Ob Restaurant- oder Barbetreiber ungeimpften Personen zukünftig den Zutritt verwehren dürfen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmbar.

Der rechtliche Knackpunkt liegt darin, ob die Impfung wie gehofft, tatsächlich und langfristig wirksam vor einer Ausbreitung des Virus schützt.

Unternehmen mit Monopolstellung müssen auch ungeimpfte Personen bedienen

Besitzt ein Unternehmen eine Monopolstellung, dann unterliegt dieses dem sogenannten „Kontrahierungszwang“. D.h., es darf seine Dienstleistung bestimmten Personengruppen nicht verwehren, weil diese ansonsten keine Möglichkeit haben, sich anderswo zu versorgen.

Das gilt beispielsweise für notwendige Grunddienstleistungen, aber auch für den einzigen Lebensmittelhandel in einem Ort, die ÖBB oder Städtische Verkehrsbetriebe wie die Wiener Linien.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch ungeimpfte Personen bedient werden müssen.

Interessensabwägung bezüglich Kündigung kann zugunsten der Arbeitgeber ausfallen

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber Kündigungen aussprechen darf, wenn sich seine Mitarbeiter nicht impfen lassen, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden.

Das Gleichbehandlungsgesetz regelt zwar, dass eine Diskriminierung beispielsweise wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung verboten ist, der Impfstatus ist durch diese Rechtsvorschrift aber nicht abgedeckt.

Auf der Seite der Unternehmer steht sein Grundrecht, frei über sein Eigentum zu verfügen und in seinem Betrieb eine Impfung zu verlangen. Der Arbeitnehmer wird durch die Verpflichtung, sich impfen zu lassen, aber in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt.

Bietet die Corona-Impfung wie dargestellt auch Fremdschutz, ist eher davon auszugehen, dass Unternehmer weitreichende arbeitsrechtliche Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird, so Loinger. In diesen Fällen könnten Betriebe unter Umständen Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und keinen Schutz nachweisen.

Klar ist allerdings, dass von einer Kündigung nur Berufsgruppen mit nahem oder direktem Körperkontakt betroffen sein können. Wie etwa Kellner, Busfahrer, Friseure und Personal im Gesundheitswesen.

Schützt Vakzin nur bedingt, Kündigung nur für Schlüsselpersonen

Sollte das Vakzin nur die geimpfte Person selbst schützen, dann könnten Arbeitgeber nur wichtigen Mitarbeitern, sogenanntem Schlüsselpersonal, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.

Beim Ausfall dieser Personen müsste also ein größerer Schaden zu befürchten und das Ansteckungsrisiko hoch sein.

Das wäre beispielsweise auf einer Intensivstation der Fall, bei Pflegerinnen im Altenheim oder etwa bei Fluglotsen. Bei allen anderen Mitarbeitern, die sich gegen die Impfung stellen, würde die Abwägung vermutlich eher zugunsten der Arbeitnehmer ausgehen.

Für den öffentlichen Sektor wird eigenes Gesetz benötigt

Überall dort, wo Dienstnehmer im öffentlichen Sektor arbeiten, ist die Rechtslage eine andere.

Die Beurteilung von namhaften Juristen lautet diesbezüglich: Für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagogen in öffentlichen Kindergärten bräuchte es noch klare rechtliche Vorgaben, um von diesen Bediensteten eine Impfung verlangen zu können.