Mietwagen im Urlaub – wo Fallen & Stolpersteine lauern

Die Rechtsberatung des ÖAMTC zeigt, wie man sich vor Ärger und hohen Zusatzkosten schützt.

Auch wenn sich die Mietwagenpreise diesen Sommer auf hohem Niveau eingependelt haben, ist es für viele Urlauber unumgänglich, ein Auto auszuleihen. Aber, Vorsicht: Schäden im Umgang mit Mietautos können mitunter zu bösen Überraschungen führen.

Nikolaus Authried, Rechtsexperte des ÖAMTC, hat typische Fallen, Stolpersteine und wichtige Infos zusammengetragen.

Haftpflichtversicherung

Ein ganz besonderes Augenmerk gilt der Wahl der passenden Versicherungsvariante: Bei der Haftpflichtversicherung wird empfohlen, auf die Deckungssumme zu achten – die EU-weit vorgesehene Mindestsumme von z.B. 1,3 Millionen Euro für Sachschäden kann durchaus überschritten werden, erklärt der ÖAMTC-Rechtsexperte. Reicht die Summe im Schadensfall nicht aus, haftet man mit dem Privatvermögen – und das kann teuer werden.

Kasko versus Vollkasko

Am besten abgesichert ist man als Mieter eines Leihautos grundsätzlich mit einer Vollkasko-Versicherung inkl. Diebstahlschutz und ohne Selbstbehalt. Idealerweise sind Glas, Felgen und Reifen mitversichert.

Internationale Autovermieter verwenden häufig englische Abkürzungen für ihre Versicherungspakete: So steht etwa „CDW“ für „Collision Damage Waiver“, was einer Vollkasko-Versicherung entspricht – ob mit oder ohne Selbstbehalt, ist damit jedoch noch nicht geklärt.

Selbstbehalte verstecken sich oft auch im „Kleingedruckten“, insbesondere beim Vertragsabschluss „ohne Selbstbehalt“ über einen Vermittler – häufig fällt im Schadenfall dann sehr wohl ein Selbstbehalt an, der an den Vermieter zu leisten ist, der später aber vom Vermittler zurückgeholt werden kann.

Achtung: In den Mietbedingungen bzw. im Vertrag wird angeführt, wo man das Auto benützen darf und wo nicht. Sofern es vertraglich verboten ist, mit dem Leihwagen über Grenzen oder im Gelände zu fahren, sollte man dieses Verbot keinesfalls missachten. Andernfalls drohen versicherungsrechtliche Probleme.

Kreditkarte

Bereits bei der Buchung ist zu beachten, dass der Hauptmieter des Leihwagens gleichzeitig Inhaber der bekanntgegebenen Kreditkarte ist. Andernfalls wird die Kreditkarte für die Hinterlegung der Kaution zum Zeitpunkt der Abholung nicht akzeptiert – und ohne Kaution kein Auto. Zudem muss die Kreditkarte am Tag X ausreichend gedeckt und die PIN bekannt sein.

Verkehrsstrafen & Co.

In den Vertragsbedingungen behalten sich viele Autovermietungen vor, Strafmandate sowie nicht bezahlte Park- oder Mautgebühren nachträglich von der Kreditkarte abzubuchen – oft ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kunden, dafür aber zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr obendrauf – eine solche droht für den Mehraufwand aber auch dann, wenn ein entsprechendes behördliches Schreiben dem Kunden lediglich weitergeleitet wird.

Andere Länder, andere Mitführpflichten: Fehlen bei einer Verkehrskontrolle wichtige Utensilien, haftet (auch) der Lenker dafür. Auf der sicheren Seite ist, wer vorab beim Autovermieter fragt, ob der sich um die korrekte Ausstattung des Fahrzeugs kümmert. Klingt komisch, ist aber so – denn jedes Land hat seine eigenen Mitführpflichten. So sind in manchen Ländern Europas etwa gleich zwei Warndreiecke oder gar ein Ersatzlampenset mitzuführen. Am besten prüft man die korrekte Ausstattung bei der Übernahme nochmals nach.

Fahrzeug-Checks bei Abholung & Rückgabe

Bei der Übernahme sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, das Fahrzeug auf Vorschäden zu überprüfen, und auf deren genauen Vermerk im Übergabe-Protokoll achten.

Sind etwaige Schäden nicht festgehalten, hält man besser sofortige Rücksprache mit dem Vermieter und startet erst los, nachdem alles geklärt ist.

Auch bei der Rückgabe ist es wichtig, als Mieter darauf zu bestehen, dass das Fahrzeug noch an Ort und Stelle gegengecheckt und das Ergebnis schriftlich festgehalten wird. Durch eine fotografische Dokumentation kann zusätzlich Sicherheit geschaffen werden.

Zu Problemen kann es kommen, wenn eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters und daher in dessen Abwesenheit erfolgt: Hier wird das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt, der Schlüssel in eine Box geworfen. Klingt einfach, führt aber nachträglich immer wieder zu Unklarheiten darüber, ob ein vorhandener Schaden am Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe vorhanden war, oder aber erst später verursacht wurde. Daher sollte von dieser Form der Rückgabe Abstand genommen werden.

Tag der Abrechnung

Findet man, retour aus dem Urlaub, nicht nachvollziehbare Abbuchungen auf der Kreditkartenabrechnung, heißt es: Rasch handeln!

Sonst läuft man Gefahr, etwaige Einspruchsfristen gegenüber der Mietwagenfirma zu verpassen.

Bei ungerechtfertigten Forderungen ist zunächst jedenfalls energischer Widerstand angebracht. Denn im Fall der Fälle ist es der Vermieter, der vor Gericht für das Verschulden des Mieters beweispflichtig ist.