Covid 19 und Arbeitsrecht

Im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsrecht ergeben sich viele Fragen, die für Unsicherheit sorgen.

Covid 19 und Dienstreisen

In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob der Dienstnehmer berechtigt ist eine Dienstreise abzulehnen, die vom Dienstgeber angeordnet wird. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Dienstnehmer aufgrund seines Dienstvertrages grundsätzlich verpflichtet ist, Dienstreisen zu machen. Die Verpflichtung kann im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der Tätigkeit des Dienstnehmers schlüssig ergeben.

Die konkrete Dienstreise muss jedenfalls insofern notwendig sein, als ungefährliche Alternativen nicht möglich sind (zB Konferenz per Video oder Telefon). Dennoch wird der Dienstgeber die Dienstreise verweigern können, wenn für das Reiseziel eine hohe Ansteckungsgefahr besteht (zB weil dort der Notstand ausgerufen oder eine Quarantäne verhängt wurde). Besonders geschützt sind Risikogruppen (zB ältere Dienstnehmer, schwangere Frauen).

Was geschieht mit vereinbartem Urlaub?

Wurden zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bereits konkrete Urlaubstage vereinbart, kann diese Vereinbarung grundsätzlich weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer einseitig geändert werden.

Im Gesetz geregelt ist der Fall, dass der Dienstgeber während des Urlaubs krank wird. Dauert die Erkrankung länger als 3 Tage, unterbricht sie den Urlaub. Die Tage, an denen der Dienstnehmer erkrankt war, zählen dann nicht als Urlaubstage.

Ein Rücktritt vom vereinbarten Urlaub kommt nur dann in Betracht, wenn es gegen den Erholungszweck wäre, den Urlaub zu verbrauchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urlaubszweck an sich auch zu Hause durchaus erfüllt werden kann. Dies wird aber nicht der Fall sein, wenn der Dienstnehmer unter Quarantäne steht oder von der Ausgangssperre in einem Quarantänegebiet betroffen ist. Der Dienstnehmer wird dann vom vereinbarten Urlaub zurücktreten können.

Quelle: https://www.arag.at/services/covid-19/