Anträge auf Unterstützung aus dem Härtefallfonds

Anträge auf Unterstützung aus dem Härtefallfonds sind seit Freitag den 27.3.2020 möglich. Wir dürfen hier kurz zu den derzeit bekannten Eckpunkten Auskünfte erteilen. Die Beantragung ist jedenfalls vom Unternehmer/der Unternehmerin selbst über die Homepage der WKO (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html) zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Nicht-WKO-Mitglieder über diese Website zu stellen. Die ersten Auszahlungen (max € 1.000) sollen bereits nächste Woche zufließen und der Absicherung von lebensnotwendigen Zahlungen dienen.

Wer kann Zahlungen beantragen?

Nach derzeitigem Stand werden folgende UnternehmerInnen einen Antrag stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die erste Förderung beträgt maximal EUR 1.000,- je nach Einkommen der letzten Veranlagungsjahre. Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (ESt oder KöST), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,-
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,-
  • Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,-.

In einer nächsten Beantragung können Fördergelder von bis zu EUR 2.000,-, verteilt über maximal drei Monate, geltend gemacht werden. Hierzu sind jedoch noch keine genaueren Bedingungen hinsichtlich Beantragung und notwendiger Nachweise bekannt.

Welche Bedingungen gelten für die Förderung?

Folgende Förderbedingungen sind für eine Auszahlung zu Erfüllen bzw. zu berücksichtigen:

  • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
  • Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen ODER einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist ebenfalls erlaubt.
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Nothilfefonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Was benötigen Sie für die Antragstellung?

  • wenn vorhanden: WKO-Benutzeraccount (die Antragstellung ist auch ohne WKO Benutzeraccount möglich)
  • persönliche Steuernummer 
  • KUR ODER GLN Kennziffer des Unternehmensregisters (ausgenommen: Freie Dienstnehmer). Diese ist im eigenen Account des Unternehmensservice-Portals (USP) zu finden. Nach dem Login im Unternehmensservice-Portal klickt man im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch die Global Location Number (GLN) findet man dort.
  • Gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereithalten

Zusätzlicher Nothilfefonds im Ausmaß von 15 Milliarden Euro:

Hierzu sind leider noch keine näheren Informationen bekannt. Aus derzeitiger Sicht handelt es sich hierbei um einen vorerst gewährten Kredit zur Sicherung der Liquidität. Im Jahr 2021 wird der Kredit, je nach individueller Auswirkung der behördlichen Maßnahmen im Betrieb, in Zuschüssen gewandelt, sodass nicht der gesamte Betrag zurückgezahlt werden muss.

Weitere Details sind uns leider im Moment nicht bekannt. Wir werden Sie diesbezüglich selbstverständlich zu gegebener Zeit informieren.

Wir empfehlen allen UnternehmerInnen auf die die oben angeführten Förderkriterien zutreffen, in den nächsten Tagen die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie hierfür Auskünfte benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.