Typische Irrtümer bei Kfz-Unfällen und Versicherungen

Wie ist eine Unfallmeldung auszufüllen? Wer ist überhaupt schuld? Aber auch: Inwieweit ist der Schaden gedeckt? Rund um Kfz-Haftpflichtversicherungen gibt es zahlreiche Fragen, auf die die Uniqa-Versicherung in einer Aussendung jetzt Antworten gab.

Man kann noch so umsichtig fahren – ein Verkehrsunfall kann schneller passieren, als man glaubt. Der erste Schock hat sich gelegt und zwangsläufig tauchen Fragen auf. Etwa die Frage nach dem Verschulden.

Und, natürlich: Welche Versicherung wird den Schaden übernehmen? Was das Schadensgeschehen Auffahrunfall betrifft, gehen in der Bevölkerung viele Gerüchte um. Weit verbreitete Irrtümer können aber aufgeklärt werden.

Muss man bei der Polizei melden?

„Bei einem Verkehrsunfall muss – im Prinzip – immer die Polizei verständigt werden?“ Falsch! Gibt es bei einem Unfall „nur“ einen Sachschaden, muss die Polizei nicht verständigt werden. Freilich müssen sich dazu die Unfallbeteiligten untereinander ausweisen können – mit Namen und Anschrift.

Wird dennoch die Polizei gerufen, wird eine Unfallmeldegebühr (die sogenannte „Blaulichtsteuer“) von 36 Euro fällig. Diese ist von jener Person zu bezahlen, die die Polizei verständigt hat (selbst, wenn diese den Unfall nicht verursacht hat).

Polizeiliche Anzeigepflicht besteht allerdings in jedem Fall bei Personenschaden.

„Wisch unter der Windschutzscheibe“

„Ich habe ein parkendes Auto beschädigt? Reicht doch, wenn ich meine Kontaktdaten in die Windschutzscheibe stecke.“ Falsch!

Wenn man einen Schaden verursacht hat, muss man das Kennzeichen notieren und den Schaden unverzüglich bei der Polizei melden. Eine Blaulichtsteuer fällt dann nicht an.

Handelt man aber wie oben („ … das mit dem Zettel wird schon passen!“) begeht man aus rechtlicher Sicht Fahrerflucht: Dann ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.

„Das brauche ja nicht ich zu melden.“

„Ich bin ja nicht schuld! Deswegen muss ich den Schaden auch nicht der Versicherung melden.“ Falsch!

Generell lautet die Faustregel: Jedes Ereignis, das schadenersatzrechtliche Ansprüche nach sich ziehen könnte, muss der Versicherung gemeldet werden.

Ein Kfz-Schaden ist grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung gedeckt. Unrechtmäßige Schadensforderungen kann die Versicherung aber nur ablehnen, wenn sie dazu imstande ist, sprich: wenn sie alle relevanten Informationen hat – und das alsbald.

Noch einmal die Faustregel: Jeder Unfall gehört – unabhängig vom Verschulden – binnen einer Woche der eigenen Haftpflichtversicherung gemeldet.

Wer über die Schuld entscheidet

Rein versicherungsrechtlich gesehen, hat die Polizei hierzulande keine Befugnis, zu entscheiden, wer schuld ist.

Ihre Aufgabe ist es lediglich, den Unfall aufzunehmen. Stets wird geprüft, ob möglicherweise ein strafbarer Verstoß vorliegt, etwa unterlassene Hilfeleistung.

Es ist Sache der Versicherung (allenfalls mithilfe eines Sachverständigen), den Unfallhergang zu beurteilen: hierbei dreht es sich um die Schadenshöhe und die Schuldfrage. Nachsatz: Im Ausland sieht dies freilich oft anders aus.

„Ich muss ja keinen Alkotest machen.“

Verweigert man den Alkomattest grundlos – medizinische Ursachen könnten allenfalls gegen so einen Test ins Treffen geführt werden -, muss die Behörde immer von „Schlimmsten“ ausgehen, in diesem Fall: vom höchstdenkbaren Alkoholisierungsgrad.

Die Folge: Neben einer beträchtlichen Geldstrafe, dem Führerscheinentzug und langwierigen Nachschulungen hat diese Einstufung nach dem höchsten Grad bei einem Unfall gravierende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Verbreiteter Irrtum bei Auffahrunfällen

Die StVO § 18 Absatz 1 schreibt Fahrzeuglenkern vor, zum vorausfahrenden Fahrzeug solch einen Abstand einzuhalten, dass „jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.“

Bei Auffahrunfällen ist die Schuldfrage nicht klar zu beantworten. Macht der Vordermann unversehens und ohne einleuchtenden Grund eine Vollbremsung, kann ihm eine Teilschuld zufallen.

Fährt man auf ein stehendes Auto auf, das unbeleuchtet und auch ungesichert auf der Straße abgestellt worden ist, trifft dessen Halter möglicherweise eine Teilschuld.

Unschuldig in den Malus?

Der Gesetzgeber kennt auch Unfallereignisse, bei denen der Fahrzeughalter ohne Verschulden haftet. Beispielsweise, wenn man – trotz regelmäßiger und ordnungsgemäßer Wartung – während der Fahrt einen Reifenplatzer hat.

Im hypothetischen Beispiel verliert man die Kontrolle über den Wagen und fährt in ein anderes Fahrzeug. In diesem Fall schützt die Haftpflichtversicherung und springt für die berechtigten Forderungen ein.

Wermutstropfen: Die Versicherungsleistung wirkt sich negativ auf die Bonus/Malus-Einstufung des „Unglücksraben“ aus.

Wer aller versichert ist

All Jene, die mit Wissen und Willen des Fahrzeughalters im Betrieb des Fahrzeuges tätig beziehungsweise aktiv sind, sind mitversichert. Darunter fällt also nicht nur der Lenker, sondern beispielsweise auch der Tankwart.

Dieser könnte ja – denkbar ist das – beim Betanken des Fahrzeugs einen Schaden verursachen. Aber selbstverständlich haben auch Personen, die mit dem Fahrzeug transportiert werden, oder sogar ein Passant, der den Fahrzeuglenker einweist, Versicherungsschutz.

Man sieht: Erst das Wissen macht sicher.